Solarzellen

Energieeinsparverordnung (EnEV)

 

Die Energieeinsparverordnung gilt seit Februar 2002. Sie betrifft sowohl den Gebäudebestand als auch Neubauten.

Die Energieeinsparverordnung schreibt für Altbauten vor, dass Heizkessel, die vor Oktober 1978 in Betrieb gegangen sind und weder Niedertemperatur- noch Brennwertkessel sind, bis 2006 ausgetauscht werden müssen. Wurde der Brenner nach Oktober 1996 ersetzt, verlängert sich die Frist um zwei Jahre. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in nicht beheizten Räumen müssen bis Ende 2006 gedämmt werden.

Gleiches gilt für nicht begehbare, aber zugängliche Geschossdecken über beheizten Räumen. Nach der Energieeinsparverordnung müssen die genannten Modernisierungen bei Ein- und Zweifamilienhäusern nur durchgeführt werden, wenn der Eigentümer wechselt.

In einem Energiebedarfsausweis muss für Neubauten nachgewiesen werden, wie hoch der Primärenergiebedarf für die Wärmeversorgung des Gebäudes ist. Es steht dem Bauherren frei, die Anforderungen der Verordnung durch eine sparsame Heizungsanlage oder verstärkte Wärmedämmung zu erfüllen.

Die Installation einer modernen Gas-Brennwertheizung in Verbindung mit dem Wärmeschutzstandard der bisherigen Wärmeschutzverordnung reicht aus, um den Nachweis zu bekommen.

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